Wenn Sie auf der Baustelle mit lösemittelhaltigen Vorstrichen, Klebstoffen oder Beschichtungen arbeiten, müssen Sie prüfen, ob es sicherere Alternativen gibt. Die Bauchemie ist ein Kernbereich der Gefahrstoffverordnung – und die TRGS 613 konkretisiert die Substitutionspflicht für stark lösemittelhaltige Produkte im Bodenbereich. Seit der Neufassung der TRGS 610 im Oktober 2025 ist die Regelungslogik noch einmal geschärft worden. Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Was regelt die TRGS 613?

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Die TRGS 613 ist die zentrale Vorschrift zur Ersatzstoffprüfung und Substitutionspflicht bei lösemittelhaltigen Bauchemikalien – insbesondere Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich.

Die Regelung verlangt, dass Sie vor dem Einsatz eines lösemittelhaltigen Produkts systematisch prüfen, ob ein emissionsärmeres oder lösemittelfreies Produkt denselben technischen Zweck erfüllt. Diese Prüfpflicht ist keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Anforderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Wann greift die Substitutionspflicht?

Die TRGS 613 zielt auf stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe im Bodenbereich. Die TRGS 610 – die Schwesterregelung für Ersatzstoffe und Ersatzverfahren – wurde im Oktober 2025 neu gefasst und definiert die Kriterien für „stark lösemittelhaltig" und „emissionsarm" präziser. Sie müssen substituieren, wenn:

  • das Produkt als gesundheitsgefährdend eingestuft ist (CMR-Kategorien, Atemwegssensibilisierung, reproduktionstoxisch),
  • der Lösemittelanteil einen produktspezifischen Schwellenwert überschreitet,
  • ein Ersatzstoff verfügbar ist, der technisch gleichwertig und wirtschaftlich zumutbar ist.

Technisch gleichwertig bedeutet: Der Ersatzstoff muss dieselbe Verarbeitungstemperatur, Standzeit, Haftfestigkeit und chemische Beständigkeit bieten. Wirtschaftlich zumutbar heißt: Der Mehrpreis darf die Baustellenkalkulation nicht unverhältnismäßig belasten – doch Gesundheitsschutz hat Vorrang vor Kostenargumenten, wenn die Gefährdung hoch ist.

Wie dokumentieren Sie die Ersatzstoffprüfung?

Die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV verlangt eine schriftliche Dokumentation der Ersatzstoffprüfung. Halten Sie fest:

  • welche lösemittelhaltigen Produkte Sie einsetzen wollen,
  • welche emissionsärmeren oder lösemittelfreien Alternativen Sie geprüft haben,
  • warum eine Alternative technisch nicht geeignet oder wirtschaftlich unzumutbar ist (falls Sie bei Lösemittel bleiben),
  • welche Schutzmaßnahmen Sie bei Verwendung des lösemittelhaltigen Produkts treffen (Lüftung, Atemschutz, Hautschutz).

Für Estrich-Verlegung und Beschichtungen im Bodenbereich ist die TRGS 610 die wichtigste Ergänzung: Sie listet konkrete Produktgruppen und Grenzwerte für Lösemittelgehalte. Prüfen Sie vor jeder Ausschreibung, ob das angegebene Produkt noch dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Welche Rolle spielen Sicherheitsdatenblätter?

Das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers gibt Ihnen die Einstufung nach dem Global Harmonisierten System (GHS), den Lösemittelgehalt und die empfohlenen Schutzmaßnahmen. Achten Sie auf die H-Hinweise (Gefahrenhinweise) und P-Hinweise (Sicherheitshinweise). Produkte mit H-Sätzen wie H340 (Keimzellmutagenität), H350 (Karzinogenität) oder H360 (Reproduktionstoxizität) unterliegen strengeren Substitutionspflichten.

Wenn das Sicherheitsdatenblatt keinen Lösemittelgehalt angibt oder nur allgemeine Angaben macht, fordern Sie beim Hersteller eine quantitative Zusammensetzung an. Ohne diese Information können Sie die Ersatzstoffprüfung nicht rechtssicher dokumentieren.

Praxis-Tipp: So wählen Sie emissionsarme Produkte

Viele Hersteller bieten inzwischen wasserbasierte oder lösemittelfreie Systeme an, die denselben Anwendungsbereich abdecken. Vergleichen Sie bei der Produktwahl:

  • VOC-Emissionsklassen nach AgBB-Schema (weitere Details in unserem Artikel zu VOC-Emissionsklassen),
  • Verarbeitungstemperatur und Luftfeuchtigkeit (wasserbasierte Systeme brauchen oft höhere Mindesttemperaturen),
  • Offenzeit und Topfzeit (lösemittelfreie Produkte können kürzere Standzeiten haben),
  • Endfestigkeit und Beständigkeit gegen Feuchtigkeit, Chemikalien oder mechanische Beanspruchung.

Für kritische Anwendungen – etwa in gewerblichen Küchen oder Laboren – lohnt sich ein Musterauftrag, um Haftung und Beständigkeit unter Echtbedingungen zu testen.

Fazit: Substitution ist Pflicht, nicht Kür

Die TRGS 613 und die neu gefasste TRGS 610 setzen den Rahmen für den Umgang mit lösemittelhaltigen Bauchemikalien. Als Verarbeiter sind Sie verpflichtet, vor jedem Einsatz zu prüfen, ob eine emissionsärmere Alternative verfügbar ist. Dokumentieren Sie die Prüfung schriftlich und nutzen Sie das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage. Der Trend geht klar zu wasserbasierten und lösemittelfreien Systemen – nicht nur aus regulatorischen Gründen, sondern auch, weil sie Ihre Gesundheit und die Ihrer Mitarbeiter schützen.

Wenn Sie mehr über chemische Beständigkeit und Substitution in der Bauchemie erfahren möchten, lesen Sie unseren Beitrag zu Chloridwiderstand und Betonrezepturen.