Innovative Beton-Mischungen, neuartige Fassadensysteme oder spezielle Dämmstoffe benötigen in Deutschland bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise, wenn keine allgemein anerkannte Regel der Technik vorliegt. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt drei zentrale Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise: die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) und die Europäische Technische Bewertung (ETA). Diese Instrumente regeln, wann Bauprodukte und Bauarten rechtssicher in baulichen Anlagen verwendet werden dürfen.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für Bauprodukte in Deutschland?

Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten basiert auf den 16 Landesbauordnungen, die alle auf der Musterbauordnung (MBO) aufbauen. Die MBO definiert in § 3 Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen: Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Diese allgemeinen Anforderungen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert, die auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) basieren.

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Verwendbarkeitsnachweisen sind die Bestimmungen des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Für die Verwendung gelten hingegen die Vorschriften des Bundeslandes, in dem das Bauprodukt eingebaut werden soll. Während Musterbauordnung und MVV TB nicht direkt anwendbar sind, dienen sie als verbindliche Vorlage für die entsprechenden Landesvorschriften. Weitere Informationen zum Zusammenwirken dieser Regelungen finden sich im Artikel Technische Baubestimmungen und DIBt-Zulassungen: Funktion und Zusammenwirken.

Was regelt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung?

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist seit 1968 der zentrale Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte in Deutschland. Sie wird vom DIBt auf Antrag erteilt und regelt die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts. Dazu zählen Verwendungsbereiche, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung.

Eine abZ ist erforderlich, wenn keine Technische Baubestimmung vorliegt, das Bauprodukt wesentlich von einer Technischen Baubestimmung abweicht oder eine Verordnung dies vorsieht. Bauprodukte von untergeordneter bauaufsichtlicher Bedeutung benötigen keinen solchen Nachweis. Die abZ deckt ausschließlich produktbezogene Aspekte ab, während konstruktive Regelungen seit der Novelle der Musterbauordnung in der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) erfasst werden.

Wie unterscheiden sich abZ und aBG?

Bis zur Novelle der Musterbauordnung 2016 umfasste die abZ sowohl Produkt- als auch Bauart-Aspekte. Seit 2017 werden Aspekte der Planung, Bemessung und Ausführung konsequent in allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) geregelt. Die aBG regelt das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen davon.

In den meisten Fällen erteilt das DIBt Kombi-Bescheide aus abZ und aBG. Je nach Bedarf kann aber auch nur eine abZ oder nur eine aBG beantragt werden. Diese formale Trennung vereinfacht die Integration CE-gekennzeichneter Bauprodukte in das nationale System zur Gewährleistung der Bauwerkssicherheit. Eine geeignete Leistungserklärung nach einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) oder harmonisierten Norm (hEN) kann in Verbindung mit einer aBG oder den Technischen Baubestimmungen herangezogen werden. Der österreichische Rechtsrahmen für Bauprodukte ist im Artikel Bauprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung: Rechtsrahmen in Österreich beschrieben.

Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?

Die Zulassungen und Genehmigungen des DIBt stellen sicher, dass Bauprodukte und Bauarten die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverordnung erfüllen. Diese umfassen:

  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Im Rahmen von abZ und aBG behandelt das DIBt teilweise auch wasserrechtliche Aspekte. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) auf Bundesebene sowie die Landesverordnungen zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten.

Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?

Das DIBt erteilt jährlich rund 2000 nationale Zulassungen. Antragsteller reichen beim DIBt vollständige Unterlagen ein: technische Beschreibungen, Zeichnungen und Detailpläne, Statik- und bauphysikalische Nachweise, Prüf- und Mockup-Konzepte sowie Montage- und Wartungshinweise. Bei Bedarf werden Labor- und Baustellentests zur Prüfung von Performance und Tragfähigkeit organisiert.

Auf europäischer Ebene steht das DIBt im Wettbewerb mit anderen europäischen Zulassungsstellen und ist führend bei der Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen. Das Institut ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder zur einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und übernimmt neben der Erteilung von Zulassungen auch die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Aufgaben im Rahmen des Ü-Zeichens und der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten sowie die Bekanntmachung der Bauregellisten A und B und der Liste C für Bauprodukte.