Fugendichtstoffe nach DIN EN 15651 sind nicht tragende, spritzbare Dichtstoffe für Fugen in Gebäuden und Fußgängerwegen. Die Normenreihe legt fest, wie diese Produkte klassifiziert, geprüft und mit CE-Kennzeichen versehen werden müssen. Teil 1 der Reihe definiert dabei Anforderungen an nicht tragende Fassadendichtstoffe, die im Hochbau zum Abdichten von Fugen in Außenwänden sowie an Fenster- und Türumfassungen eingesetzt werden – einschließlich der Sichtflächen im Innenbereich. Für Planer, Verarbeiter und Hersteller ist die Norm damit die zentrale Referenz, wenn es um die rechtssichere Auswahl und Deklaration von Klebstoffen und Dichtmassen für nicht tragende Abdichtungs-Anwendungen geht.

Welche Anwendungsbereiche deckt die EN 15651 ab?

Die Normenreihe EN 15651 gliedert sich in fünf Teile, die unterschiedliche Einsatzbereiche von Fugendichtstoffen für nicht tragende Anwendungen in Gebäuden und Fußgängerwegen regeln. Zu den abgedeckten Bereichen zählen:

  • Fassadendichtstoffe (Teil 1) – Fugen in Außenwänden, Fenster- und Türumfassungen
  • Verglasungsdichtstoffe (Teil 2)
  • Sanitärdichtstoffe (Teil 3)
  • Dichtstoffe für begangene Bodenfugen (Teil 4)
  • Konformitätsbewertung und Kennzeichnung (Teil 5)

Diese Struktur ersetzt in Deutschland schrittweise ältere nationale Regelwerke: Fugendichtstoffe waren bislang in den Normen DIN 18540 für das Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau sowie DIN 18545 für Verglasungen geregelt. Während die DIN 18540 ausschließlich Außenfugen an Beton, Mauerwerk und Natursteinen behandelt und dort nur eine Klasse niedermoduliger Dichtstoffe mit einer zulässigen Gesamtverformung von 25 % vorsieht, erfasst Teil 1 der EN 15651 alle Arten und Klassen von Dichtstoffen, die im inneren und äußeren Fassadenbereich zum Einsatz kommen.

Wie ist der Normungsprozess verlaufen?

Den Anstoß zur Normenreihe gab bereits 2004 die französische Normungsorganisation AFNOR mit dem Antrag, ein Technical Committee für spritzbare Dichtstoffe einzurichten – mit dem Ziel einer CE-Kennzeichnung für diese Produktgruppe. Zuständig wurde das Komitee CEN/TC 349, dessen Sekretariat bis heute bei AFNOR liegt; in Deutschland begleitet der Arbeitsausschuss NA 005-02-16 AA im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) die Arbeiten. 2012 lag die harmonisierte Fassung vor, das sogenannte UAP-Verfahren (Unique Acceptance Procedure) wurde abgeschlossen. Im Amtsblatt der EU wurden die vier harmonisierten Teile der EN 15651 anschließend veröffentlicht, womit die CE-Kennzeichnung ab dem 1. Juli 2013 möglich wurde – zeitgleich mit dem vollständigen Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung. Ab dem 1. Juli 2014 wurde die CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen nach EN 15651 verpflichtend.

Innerhalb des Normungsgremiums war die Abstimmung nicht in allen Bereichen einfach, da die Anforderungen an Dichtstoffeigenschaften innerhalb Europas stark variierten. Besonders für Teil 3, der Sanitärdichtstoffe regelt, gestaltete sich die Einigung auf gemeinsame Anforderungen schwierig.

Was bedeutet die Norm für Hersteller und Verarbeiter?

Mit der CE-Kennzeichnung nach EN 15651 müssen Hersteller Leistungsmerkmale ihrer Fugendichtstoffe über eine Leistungserklärung nachweisen und dokumentieren. Für Planer und Architekten bedeutet dies vergleichbare, europaweit einheitlich geprüfte Kennwerte – etwa zur Bewegungsaufnahme oder zum Brandverhalten – bei der Auswahl geeigneter Produkte für Fassaden-, Verglasungs-, Sanitär- oder Bodenfugen. Die nationalen Anwendungsnormen DIN 18540 und DIN 18545 bleiben parallel bestehen, konzentrieren sich künftig aber auf die konstruktive Fugenauslegung, die nicht Gegenstand der europäischen Normenreihe ist.

Für die Praxis auf der Baustelle bleibt relevant, dass die Klassifizierung nach EN 15651 keine Aussage über die bauwerksspezifische Fugendimensionierung trifft – diese ist weiterhin Aufgabe der Planung nach den jeweiligen nationalen Anwendungsregeln. Angesichts der Rolle, die bauchemische Produkte im Übergang zwischen starren Bauteilen wie Beton, Klinker oder Glasfassaden spielen, dürfte die Harmonisierung über die EN 15651 mittelfristig auch die Dokumentationspflichten im Rahmen von Umweltproduktdeklarationen wie der EPD beeinflussen, sobald entsprechende Datenanforderungen an Dichtstoffe gestellt werden.